Erstattung von Lastschriften und Zahlungen nach § 675x
Anspruch auf Erstattung von Lastschriften nach § 675x BGB: Geltendmachung binnen acht Wochen. Die Frist zur Erstattung beträgt zehn Geschäftstage.
- (1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.
- (2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
- (3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
- (4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
- (5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
- (6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, 1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und 2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Anspruch eines Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister auf Erstattung eines abgebuchten Betrags bei einem vom oder über den Empfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang.
Bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften besteht dieser Erstattungsanspruch grundlos. In sonstigen Fällen setzt der Anspruch voraus, dass bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und die Abbuchung den Betrag übersteigt, den der Zahler nach seinem bisherigen Ausgabeverhalten und den Umständen erwarten konnte.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung gegenüber dem Zahlungsdienstleister geltend gemacht wird. Der Dienstleister muss innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang des Verlangens entweder den Betrag erstatten oder die Ablehnung begründen.
Wann sie gilt
- Ein Mitglied verlangt von seiner Bank die Erstattung einer per SEPA-Basislastschrift eingezogenen Fitnessstudio-Gebühr.
- Ein Hotel bucht nach der Abreise ohne genaue vorherige Betragsvereinbarung eine unerwartet hohe Summe für Nebenkosten vom Konto ab.
- Ein Energieversorger zieht einen monatlichen Abschlagsbetrag per SEPA-Lastschrift ein und der Kontoinhaber verlangt innerhalb der Frist von seiner Bank die Rückbuchung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rückforderung einer selbst getätigten Überweisung wegen eines eigenen Irrtums (geregelt unter anderem in § 675p BGB).
- Erstattung bei einer nicht autorisierten oder gefälschten Abbuchung (geregelt in § 675u BGB).
- Schadensersatz wegen einer fehlerhaft oder zu spät ausgeführten Überweisung (geregelt in § 675y BGB).
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