§ 676b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Meldung fehlerhafter Zahlungsvorgänge § 676b

Wer eine unautorisierte oder fehlerhafte Abbuchung feststellt, muss diese unverzüglich und spätestens innerhalb von 13 Monaten melden (§ 676b BGB).

Amtlicher Text § 676b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
  • (2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
  • (3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
  • (4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.
  • (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass 1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und 2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 676b BGB regelt die Anzeigepflichten von Kunden bei unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. Wer eine solche Buchung auf seinem Konto entdeckt, muss seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich unterrichten. Unverzüglich bedeutet rechtlich, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.

Ansprüche und Einwendungen gegen den Zahlungsdienstleister sind ausgeschlossen, wenn die Unterrichtung nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgt. Diese Frist beginnt erst, wenn der Zahlungsdienstleister den Kunden gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat; andernfalls ist der Tag der tatsächlichen Unterrichtung maßgeblich.

Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche gilt, dass der Kunde diese auch nach Ablauf der Frist von 13 Monaten geltend machen kann, sofern er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Wurde ein Zahlungsauslösedienstleister genutzt, genügt die Anzeige gegenüber dem kontoführenden Dienstleister.

Wann sie gilt

  • Ein Unbekannter nimmt ohne Berechtigung eine Abbuchung vom Girokonto vor.
  • Eine Überweisung wird vom Kreditinstitut doppelt ausgeführt.
  • Ein Kunde bemerkt beim Prüfen der Kontoauszüge eine fehlerhafte Buchung durch einen Zahlungsauslösedienst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die eigentliche Erstattungspflicht der Bank bei unautorisierten Zahlungen.
  • Die Haftung des Nutzers bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments.
  • Der Erstattungsanspruch bei einer autorisierten Lastschrift.

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