Unterkapitel 3Haftung
10 Vorschriften
- § 675u Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen § 675u BGB: Sofortige Erstattung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, spätestens am Folgetag nach Anzeige. Bei Betrugsverdacht der Behörde Prüfpflicht.
- § 675v Haftung des Zahlers bei Missbrauch § 675v BGB regelt die Haftung bei missbräuchlich genutzten Zahlungsinstrumenten: Maximal 50 Euro Selbstbehalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- § 675w Beweislast für Authentifizierung Bei strittigen Zahlungen muss der Zahlungsdienstleister die Authentifizierung nachweisen. Die Aufzeichnung reicht nicht allein als Beweis für Betrug.
- § 675x Erstattung von Lastschriften und Zahlungen nach Anspruch auf Erstattung von Lastschriften nach § 675x BGB: Geltendmachung binnen acht Wochen. Die Frist zur Erstattung beträgt zehn Geschäftstage.
- § 675y Haftung bei fehlerhafter Überweisung nach § 675y BGB regelt die Haftung bei fehlerhafter, fehlender oder verspäteter Überweisung. Zahler verlangen Erstattung, Empfänger die Übermittlung des Auftrags.
- § 675z Haftungsbegrenzung bei Überweisungsfehlern § 675z BGB regelt sonstige Ansprüche bei Zahlungsfehlern. Die Haftung der Bank für Schäden außerhalb von § 675y kann auf 12 500 Euro begrenzt werden.
- § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen Der Zahlungsdienstleister muss bei Streit nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht gestört wurde.
- § 676a Rückgriff zwischen Zahlungsdienstleistern Erstattet ein Zahlungsdienstleister einen Schaden an den Kunden, kann er bei Fehlern im Verantwortungsbereich anderer Dienstleister Regress verlangen.
- § 676b Meldung fehlerhafter Zahlungsvorgänge Wer eine unautorisierte oder fehlerhafte Abbuchung feststellt, muss diese unverzüglich und spätestens innerhalb von 13 Monaten melden (§ 676b BGB).
- § 676c Haftungsausschluss bei Zahlungsdiensten Ansprüche im Zahlungsdiensterecht entfallen bei unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des eigenen Einflusses oder wegen gesetzlicher Pflichten.