§ 675v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Zahlers bei Missbrauch - § 675v BGB

§ 675v BGB regelt die Haftung bei missbräuchlich genutzten Zahlungsinstrumenten: Maximal 50 Euro Selbstbehalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 675v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
  • (2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
  • (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
  • (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn 1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder 2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Zahlungsinstrument wie eine Kreditkarte oder Debitkarte verloren geht, gestohlen wird oder auf sonstige Weise missbräuchlich genutzt wird, haftet der Kontoinhaber für dadurch entstandene Schäden grundsätzlich nur begrenzt. Der Zahlungsdienstleister darf vom Zahler für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge im Regelfall höchstens einen Schadensersatz von bis zu 50 Euro verlangen.

Der Zahler haftet überhaupt nicht, wenn er das Abhandenkommen der Karte vor dem Missbrauch unmöglich bemerken konnte, wenn der Verlust durch Personal oder Dienstleister der Bank verursacht wurde oder wenn die Abbuchung nach der Verlustanzeige erfolgte. Ebenso entfällt die Haftung des Zahlers komplett, wenn der Zahlungsdienstleister oder der Händler keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder akzeptiert hat.

Eine vollkommene Haftung des Zahlers für den gesamten entstandenen Schaden greift dagegen abweichend, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten herbeigeführt hat.

Wann sie gilt

  • Ein Taschendieb stiehlt Ihre Debitkarte im Bus und hebt unberechtigt Geld ab, bevor Sie die Karte sperren lassen können.
  • Jemand nutzt Ihre verloren gegangene Kreditkarte für einen Online-Einkauf, bei dem der Händler keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.
  • Unberechtigte Dritte veranlassen Abbuchungen mit Ihrer Karte, nachdem Sie den Verlust der Karte ordnungsgemäß bei Ihrer Bank gemeldet haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der direkte Erstattungsanspruch gegen die Bank bei nicht autorisierten Abbuchungen (geregelt in § 675u).
  • Der Anspruch auf Erstattung bei von Zahlungsempfängern ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgängen (geregelt in § 675x).
  • Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags (geregelt in § 675y).

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