Beweislast für Authentifizierung § 675w
Bei strittigen Zahlungen muss der Zahlungsdienstleister die Authentifizierung nachweisen. Die Aufzeichnung reicht nicht allein als Beweis für Betrug.
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler 1. den Zahlungsvorgang autorisiert, 2. in betrügerischer Absicht gehandelt, 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Beweislast bei Streitigkeiten über die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs. Bestreitet der Kontoinhaber, eine Auszahlung oder Überweisung veranlasst zu haben, liegt die Beweispflicht beim Zahlungsdienstleister. Dieser muss nachweisen, dass eine Authentifizierung stattgefunden hat und der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie störungsfrei abgewickelt wurde.
Eine Authentifizierung setzt voraus, dass der Dienstleister die Nutzung des Zahlungsinstruments und seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale geprüft hat. Das bloße Vorlegen eines technischen Nutzungsprotokolls reicht jedoch nicht zwingend aus. Der Dienstleister kann sich nicht allein auf dieses Protokoll berufen, um eine Autorisierung, ein betrügerisches Handeln oder eine Pflichtverletzung des Nutzers zu beweisen.
Um dem Nutzer Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, muss der Zahlungsdienstleister zusätzliche unterstützende Beweismittel beibringen.
Wann sie gilt
- Eine unbekannte Abbuchung erscheint auf dem Kontoauszug und der Kontoinhaber fordert das Geld von der Bank zurück.
- Der Bankkunde bestreitet, eine Online-Überweisung per Sicherheitsverfahren freigegeben zu haben.
- Ein Kreditkarteninhaber meldet eine Missbrauchsabbuchung und das Institut verweist lediglich auf das fehlerfreie Protokoll der Systemerfassung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Umfänge und Grenzen der Haftung des Zahlers bei Missbrauch des Zahlungsinstruments.
- Die grundlegenden Sorgfaltspflichten des Nutzers beim Aufbewahren von Sicherheitsmerkmalen.
- Die Fristen für die Anzeige unautorisierter Zahlungsvorgänge gegenüber dem Kreditinstitut.
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