§ 676 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676

Der Zahlungsdienstleister muss bei Streit nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht gestört wurde.

Amtlicher Text § 676 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie als Kunde mit Ihrem Zahlungsdienstleister darüber streiten, ob eine Überweisung oder ein anderer Zahlungsvorgang korrekt ausgeführt wurde, liegt die Beweislast beim Dienstleister. Er muss lückenlos belegen, dass der Vorgang ordnungsgemäß in seinen Systemen aufgezeichnet und verbucht wurde und dass keine technische Störung den Ablauf beeinträchtigt hat.

Die Vorschrift betrifft nur den Nachweis der Ausführung, nicht die Frage, ob der Vorgang autorisiert war. Sie regelt auch nicht, wer den Schaden trägt, wenn die Ausführung fehlschlägt. Andere Paragrafen befassen sich mit der Haftung für nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungen (etwa § 675u, § 675y) und mit der Beweislast für die Authentifizierung (§ 675w).

Wann sie gilt

  • Ein Kunde behauptet, eine Überweisung sei nicht beim Empfänger angekommen; die Bank sagt, sie sei ordnungsgemäß ausgeführt worden.
  • Ein Online-Händler bestreitet den Eingang einer Zahlung, der Zahlungsdienstleister des Käufers hat die Transaktion jedoch als erfolgreich verbucht.
  • Ein Lastschrift-Einzug wird vom Kontoinhaber zurückgebucht, der Dienstleister muss nachweisen, dass der Vorgang fehlerfrei abgewickelt wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (geregelt in § 675u).
  • Die Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (geregelt in § 675v).
  • Die Nachforschungspflicht bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung (geregelt in § 675y).
  • Die Anzeigefrist für nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungsvorgänge (geregelt in § 676b).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 676 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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