§ 675z Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbegrenzung bei Überweisungsfehlern § 675z

§ 675z BGB regelt sonstige Ansprüche bei Zahlungsfehlern. Die Haftung der Bank für Schäden außerhalb von § 675y kann auf 12 500 Euro begrenzt werden.

Amtlicher Text § 675z Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt verbleibende Schadensersatzansprüche eines Bankkunden, wenn eine Überweisung gar nicht, fehlerhaft oder zu spät ausgeführt wird. Die Ansprüche aus den Paragrafen § 675u und § 675y sind grundsätzlich vorrangig und abschließend für die dort abgedeckten Fälle.

Für sonstige Schäden, die nicht direkt von § 675y abgedeckt werden, sieht die Regelung eine Haftungsbegrenzung vor. Der Zahlungsdienstleister kann seine Haftung vertraglich auf 12 500 Euro beschränken. Diese Begrenzung greift jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Zinsschäden oder bei Risiken, die die Bank ausdrücklich übernommen hat.

Schaltet der Dienstleister eine Zwischenstelle ein, haftet er für deren Verschulden wie für eigenes. Wenn jedoch der Kunde selbst eine bestimmte Zwischenstelle vorgegeben hat, verlagert sich die Haftung im entsprechenden Umfang auf diese vom Kunden gewählte Stelle.

Wann sie gilt

  • Eine verspätete Auslandsüberweisung führt beim Empfänger zu einem Folgeschaden durch entgangenen Gewinn.
  • Bei der Ausführung einer Überweisung wird ein Tippfehler bei den Kundendaten gemacht und Geld verzögert weitergeleitet.
  • Die Bank nutzt ein Zwischeninstitut für den Geldtransfer, das die Überweisung fälschlicherweise blockiert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erstattung einer vom Kunden nicht autorisierten Abbuchung durch Dritte (geregelt in § 675u).
  • Erstattungsansprüche bei fehlerhafter Gutschrift direkt nach der Ausführungsfrist (geregelt in § 675y).
  • Missbräuchliche Kartennutzung und die Eigenhaftung des Zahlers (geregelt in § 675v).

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