§ 676a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgriff zwischen Zahlungsdienstleistern § 676a

Erstattet ein Zahlungsdienstleister einen Schaden an den Kunden, kann er bei Fehlern im Verantwortungsbereich anderer Dienstleister Regress verlangen.

Amtlicher Text § 676a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
  • (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
  • (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass 1. der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und 2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Muss ein Zahlungsdienstleister gegenüber einem Kunden für einen nicht autorisierten, fehlerhaften oder verspäteten Zahlungsvorgang haften, kann er diesen Schaden von der Stelle zurückverlangen, die den Fehler tatsächlich verursacht hat. Dies betrifft andere Zahlungsdienstleister, Zahlungsauslösedienstleister oder zwischengeschaltete Stellen.

Bei Streitigkeiten über die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs trägt der Zahlungsauslösedienstleister die Beweislast. Er muss nachweisen, dass in seinem Bereich eine Authentifizierung erfolgte, der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und keine Störung vorlag.

Geht es darum, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, obliegt dem Zahlungsauslösedienstleister ebenfalls der Nachweis. Er muss belegen, dass der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Dienstleister zugegangen ist und in seinem eigenen Verantwortungsbereich fehlerfrei verarbeitet wurde.

Wann sie gilt

  • Eine Hausbank ersetzt ihrem Kunden das Geld nach einer Fehlbuchung, die durch eine technische Störung bei einem zwischengeschalteten Abrechnungsdienstleister entstanden ist, und verlangt Regress.
  • Ein Zahlungsauslösedienstleister behauptet, eine Zahlung ordnungsgemäß übermittelt zu haben, muss dies aber gegenüber der kontoführenden Bank durch Aufzeichnungen nachweisen.
  • Die Bank des Zahlers haftet dem Kunden für eine verspätete Überweisung und fordert den Schadensersatz von der Bank des Empfängers zurück, welche die Verzögerung verschuldet hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der direkte Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seine eigene Bank bei einer fehlerhaften Ausführung; dieser richtet sich nach § 675y.
  • Die Haftung der Bank gegenüber dem Kunden bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang; dafür gilt § 675u.
  • Der Ausgleich von Schäden bei Vertragsverletzungen außerhalb von Ausführungsfehlern oder Autorisierungsmängeln; hierfür greift § 675z.

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