Vergütung fällig bei Beendigung der Aufbewahrung § 699
§ 699 BGB bestimmt die Fälligkeit der Vergütung bei Verwahrung: mit Beendigung, bei Zeitabschnitten nach Ablauf, bei vorzeitiger Beendigung anteilig.
- (1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
- (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 699 regelt, wann die vereinbarte Vergütung für die Aufbewahrung zu zahlen ist. Der Hinterleger (derjenige, der etwas hinterlegt) muss die Vergütung grundsätzlich bei der Beendigung der Aufbewahrung entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen (z.B. monatlich oder wöchentlich), wird sie jeweils mit Ablauf des einzelnen Zeitabschnitts fällig.
Endet die Aufbewahrung vorzeitig, also bevor die vereinbarte Zeit abgelaufen ist, kann der Verwahrer (derjenige, der die Sache aufbewahrt) einen anteiligen Teil der Vergütung verlangen. Dieser Teil entspricht dem Verhältnis der bisher erbrachten Leistungen zur gesamten vereinbarten Aufbewahrungsdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vereinbarung über die Vergütung eine abweichende Regelung enthält.
Die Vorschrift setzt voraus, dass überhaupt eine Vergütung vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Verwahrung unentgeltlich; dann ist § 689 maßgeblich. Die Höhe der Vergütung selbst wird nicht von § 699 bestimmt, sondern ergibt sich aus der Absprache der Parteien.
Wann sie gilt
- Ein Kunde stellt sein Auto für eine Woche in eine Garage, holt es aber bereits nach drei Tagen ab – der Garagenbetreiber kann eine anteilige Vergütung für die drei Tage verlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Ein Möbellagervertrag läuft über ein Jahr, der Kunde kündigt nach sechs Monaten – der Lagerhalter kann die Hälfte der Jahresvergütung fordern, wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist.
- Ein Safe-Deposit-Vertrag sieht eine monatliche Gebühr vor – die Gebühr ist am Ende jedes Monats fällig.
- Ein Winzer lagert Wein bei einem Kellermeister für die Dauer der Reifung; die Reifung ist früher als geplant abgeschlossen – der Kellermeister kann anteilige Vergütung verlangen.
- Ein Student hinterlegt sein Fahrrad für ein Semester in einer Fahrradstation, holt es aber nach zwei Monaten ab – der Betreiber kann zwei Monatsgebühren verlangen, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, gilt § 699 nicht; die Verwahrung ist dann unentgeltlich (siehe §§ 689, 690).
- § 699 regelt nicht die Höhe der Vergütung, sondern nur den Zeitpunkt der Fälligkeit.
- Die Vorschrift trifft keine Aussage darüber, ob der Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung wegen eines Pflichtverstoßes des Verwahrers entfällt – dies ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
- Bei der unregelmäßigen Verwahrung (z.B. hinterlegtes Geld) gilt § 700, nicht § 699.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 699 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.