Stillschweigende Vergütung bei Verwahrung § 689
§ 689 BGB regelt, wann für die Aufbewahrung einer Sache auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache für jemanden aufbewahrt, kann dafür auch ohne ausdrückliche Honorarabsprache Geld verlangen, wenn dies nach den Umständen üblich ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung entsteht dann stillschweigend durch die Übernahme der Verwahrung.
Ob eine Vergütung zu erwarten ist, richtet sich nach der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls. Bei gewerblichen Anbietern oder professionellen Lagerhaltern wird eine Bezahlung regelmäßig vermutet. Bei Gefälligkeiten im privaten Kreis unter Freunden oder Nachbarn gilt die Aufbewahrung dagegen im Zweifel als unentgeltlich.
Wann sie gilt
- Die Nutzung eines kostenpflichtigen Lagers oder Parkhauses ohne ausdrückliche mündliche Tarifabsprache.
- Die Einlagerung von Möbeln bei einem Speditionsunternehmen während eines Umzugs.
- Die Abgabe von Gepäckstücken bei einer professionellen Gepäckaufbewahrung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, wann eine vereinbarte Vergütung fällig wird.
- Der Maßstab für die Haftung des Verwahrers bei einer unentgeltlichen Aufbewahrung.
- Die Erstattung von Schäden, die dem Verwahrer durch die aufbewahrte Sache entstehen.
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