Unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB
§ 700 BGB regelt die Hinterlegung vertretbarer Sachen: Geht das Eigentum über, greift Darlehensrecht; für Rückgabeort und -zeit gilt Verwahrungsrecht.
- (1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
- (2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der unregelmäßige Verwahrungsvertrag liegt vor, wenn vertretbare, also austauschbare Sachen wie Geld oder Getreide so hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergeht. Dieser muss dann nicht dieselben Stücke, sondern Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben.
In diesen Fällen gelten für Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag und für andere Sachen die Regeln des Sachdarlehens. Werden Sachen erst später verbraucht, finden diese Regeln ab dem Zeitpunkt der Aneignung Anwendung. Für den Ort und die Zeit der Rückgabe bleiben im Zweifel die Vorschriften des Verwahrungsrechts maßgeblich.
Für Wertpapiere gilt eine Einschränkung: Eine entsprechende Eigentumsübertragung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Wann sie gilt
- Jemand gibt Bargeld bei einer Vertrauensperson ab und erlaubt ihr, das Geld vorübergehend für eigene Zwecke zu nutzen.
- Ein Landwirt lagert Getreide im Speicher eines Händlers ein und vereinbart, dass dieser Getreide gleicher Art und Güte zurückgibt.
- Ein Erzeuger überlässt Brennstoff einem Lagerhalter mit der Erlaubnis, diesen zu verbrauchen und später zu ersetzen.
- Ein Anleger hinterlegt Wertpapiere bei einem Kreditinstitut mit einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Übergang des Eigentums.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Hinterlegung von nicht vertretbaren Einzelstücken, bei denen exakt dieselbe Sache zurückgegeben werden muss
- Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen des Verwahrers
- Schadensersatzpflichten des Hinterlegers bei Mängeln der hinterlegten Sache
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