Titel 14Verwahrung
13 Vorschriften
- § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung §688 Der Verwahrer muss nach §688 BGB die ihm übergebene bewegliche Sache aufbewahren. Dies ist die vertragstypische Pflicht im Verwahrungsvertrag.
- § 689 Stillschweigende Vergütung bei Verwahrung § 689 BGB regelt, wann für die Aufbewahrung einer Sache auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt.
- § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Bei unentgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet (diligentia quam in suis).
- § 691 Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB erlaubt Hinterlegung bei Dritten nur bei Gestattung. Der Verwahrer haftet dann nur für eigenes Verschulden und nach § 278 für Gehilfen.
- § 692 Befugnis zur Änderung der Aufbewahrung Der Verwahrer darf die vereinbarte Art der Aufbewahrung ändern, wenn er annimmt, der Hinterleger würde billigen, und muss vorher anzeigen, außer bei Gefahr.
- § 693 Ersatz von Aufwendungen des Verwahrers Der Verwahrer hat Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Hinterleger muss diese Kosten ersetzen.
- § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers Der Hinterleger muss dem Verwahrer Schäden ersetzen, die durch die Beschaffenheit der Sache entstehen, es sei denn, er kannte sie nicht oder zeigte sie an.
- § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn eine Aufbewahrungszeit bestimmt war. Die Verjährung beginnt mit der Rückforderung.
- § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers Der Verwahrer kann jederzeit Rücknahme verlangen, wenn keine Zeit bestimmt ist; bei bestimmter Zeit nur bei wichtigem Grund. Verjährung beginnt mit Verlangen.
- § 697 Rückgabeort der hinterlegten Sache Der Verwahrer muss die hinterlegte Sache an dem Ort zurückgeben, an dem sie aufbewahrt wurde. Er ist nicht verpflichtet, sie dem Hinterleger zu bringen.
- § 698 Verzinsung bei Eigennutzung von Geld Verwendet der Verwahrer ihm anvertrautes Geld für eigene Zwecke, ist er gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag ab der Nutzung zu verzinsen.
- § 699 Vergütung fällig bei Beendigung der Aufbewahrung § 699 BGB bestimmt die Fälligkeit der Vergütung bei Verwahrung: mit Beendigung, bei Zeitabschnitten nach Ablauf, bei vorzeitiger Beendigung anteilig.
- § 700 Unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB regelt die Hinterlegung vertretbarer Sachen: Geht das Eigentum über, greift Darlehensrecht; für Rückgabeort und -zeit gilt Verwahrungsrecht.