§ 698 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzinsung bei Eigennutzung von Geld § 698

Verwendet der Verwahrer ihm anvertrautes Geld für eigene Zwecke, ist er gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag ab der Nutzung zu verzinsen.

Amtlicher Text § 698 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer Geld zur Aufbewahrung erhält, darf dieses nicht ohne Weiteres für sich selbst ausgeben oder anlegen. Nutzt der Verwahrer das hinterlegte Geld dennoch eigenmächtig für eigene Belange, entsteht ab dem Moment des Zugriffs eine Pflicht zur Verzinsung.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem das Geld verwendet wird. Der Zinslauf beginnt nicht erst mit der Rückforderung oder der Aufdeckung der Nutzung, sondern rückwirkend ab dem Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar verwahrt Geld für die Urlaubszeit einer Familie und zahlt damit eigene Rechnungen.
  • Ein Freund bewahrt Bargeld auf und nutzt einen Teil davon kurzzeitig als Überbrückung für eine eigene Anschaffung.
  • Eine Vertrauensperson hält Ersparnisse für einen Bekannten bereit und legt das Geld auf einem eigenen Festgeldkonto an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verwahrung von Geld mit vertraglicher Erlaubnis zur Eigennutzung und Umwandlung in ein Darlehen (§ 700)
  • Schadensersatzansprüche des Hinterlegers wegen Beschädigung oder Verlust sonstiger Sachen (§ 694)
  • Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Aufbewahrung (§ 689, § 699)

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