§ 688 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung §688

Der Verwahrer muss nach §688 BGB die ihm übergebene bewegliche Sache aufbewahren. Dies ist die vertragstypische Pflicht im Verwahrungsvertrag.

Amtlicher Text § 688 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§688 BGB legt die Hauptpflicht des Verwahrers aus einem Verwahrungsvertrag fest: Er muss die ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufbewahren. Die Vorschrift definiert den Kern des Vertrags, ohne auf Vergütung, Haftung oder Rückgabe einzugehen.

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Sache in seinem Gewahrsam zu behalten und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die genauen Modalitäten – etwa Dauer, Vergütung oder Haftung – regeln die nachfolgenden Paragraphen (§§689–699 BGB).

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar nimmt während eines Umzugs einen Karton mit Büchern zur Aufbewahrung entgegen.
  • Ein Hotelgast gibt seinen Koffer an der Rezeption ab, um ihn vor dem Check-in zu verwahren.
  • Ein Freund stellt sein Fahrrad für eine Woche in die Garage eines anderen.
  • Ein Kunde hinterlegt eine wertvolle Uhr bei einem Juwelier zur Aufbewahrung, bis die Reparatur abgeschlossen ist.
  • Ein Museumsbesucher gibt seinen Rucksack an der Garderobe ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Vergütung des Verwahrers – diese ist in §689 BGB geregelt.
  • Sie regelt nicht die Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung – diese folgt aus §690 BGB.
  • Sie regelt nicht das Recht des Hinterlegers, die Sache jederzeit zurückzufordern – dies ist in §695 BGB geregelt.
  • Sie regelt nicht die Möglichkeit der Hinterlegung bei Dritten – siehe §691 BGB.

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