Errichtung und Rechtsfähigkeit der GbR - § 705
§ 705 BGB regelt die Entstehung einer Gesellschaft durch Vertrag zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks sowie die Unterscheidung rechtsfähiger Gesellschaften.
- (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
- (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
- (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter verpflichten sich darin, das Erreichen eines gemeinsamen Zwecks in der vereinbarten Weise zu fördern.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Form. Eine rechtsfähige Gesellschaft nimmt am Rechtsverkehr teil, erwirbt eigene Rechte und geht Verbindlichkeiten ein. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft dient dagegen ausschließlich der Innengestaltung des Rechtsverhältnisses unter den beteiligten Gesellschaftern.
Sofern Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinsamen Namen ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Wann sie gilt
- Freunde gründen eine Fahrgemeinschaft zur täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz und vereinbaren vertraglich die Aufteilung von Kosten und Fahrten.
- Musiker schließen einen Vertrag zur Durchführung einer gemeinsamen Konzerttournee unter einem einheitlichen Ensemblenamen.
- Freiberufler vereinbaren die gemeinschaftliche Nutzung von Büroräumen und EDV-Infrastruktur im Rahmen einer Bürogemeinschaft.
- Eine Nachbarschaftsgruppe organisiert gemeinsam ein Fest und tritt gegenüber Vermietern von Ausrüstung als Gemeinschaft auf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Pflicht zur Beitragsleistung sowie Regelungen zu Stimmkraft und Gewinnverteilung der Gesellschafter.
- Die Anmeldung und die formalen Wirkungen einer Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister.
- Regelungen über das Pfandrecht oder Haftungsbeschränkungen eines Gastwirts für eingebrachte Sachen.
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