§ 712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anteilsveränderung bei Gesellschafterwechsel § 712

§ 712 BGB regelt die Anwachsung von GbR-Anteilen beim Ausscheiden sowie die verhältnismäßige Minderung der Anteile bei Eintritt eines neuen Gesellschafters.

Amtlicher Text § 712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
  • (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. (+++ § 712: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verlässt ein Mitglied eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wächst dessen Anteil den verbleibenden Mitgliedern automatisch zu. Diese Anwachsung erfolgt im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Tritt umgekehrt ein neues Mitglied in die Gesellschaft ein, verringern sich die bisherigen Anteile der Altgesellschafter. Die Minderung erfolgt im selben Umfang, wie der neue Gesellschafter Anteile erhält, und zwar im Verhältnis der bisherigen Beteiligungen zueinander.

Die gesetzliche Einschränkung „im Zweifel“ bedeutet, dass es sich um eine Auffangregelung handelt. Haben die Gesellschafter vertraglich eine abweichende Verteilung festgelegt, geht diese Regelung vor.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter verlässt eine Gesellschaft und sein Anteil fällt den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Quoten zu.
  • Eine bestehende Gesellschaft nimmt ein neues Mitglied auf, wodurch sich die Anteile aller bisherigen Gesellschafter proportional verringern.
  • Zwei Gesellschafter halten unterschiedlich große Beteiligungen und teilen den Anteil eines ausscheidenden Mitglieds im Verhältnis ihrer bisherigen Quoten unter sich auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die finanzielle Berechnung von Abfindungsansprüchen oder Abfindungszahlungen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft.
  • Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, welches zur Auflösung der Gesellschaft führt und in § 712a geregelt ist.
  • Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Dritte, die in § 711 behandelt wird.

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