Erlöschen der BGB-Gesellschaft ohne Liquidation § 712a
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
- (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
- (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bleibt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Ausscheiden eines Mitglieds nur noch eine einzige Person übrig, erlischt die Gesellschaft im selben Zeitpunkt ohne ein Liquidationsverfahren.
Das gesamte Vermögen der Gesellschaft geht im Moment dieses Ausscheidens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die verbleibende Person über.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Person finden anlässlich des Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechende Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Mitglied einer aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft kündigt seinen Austritt.
- Einer von zwei Gesellschaftern stirbt und es ist keine Nachfolge im Gesellschaftsvertrag vereinbart.
- Zwei von drei Gesellschaftern scheiden gleichzeitig aus der Gesellschaft aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft, bei der mindestens zwei Personen verbleiben; hierzu gilt § 712.
- Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; hierzu gilt § 721.
- Das Vermögen der Gesellschaft im Allgemeinen vor dem Erlöschen; hierzu gilt § 713.
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