Übertragung und Vererbung von GbR-Anteilen § 711
§ 711 BGB regelt die Zustimmungspflicht bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, verbietet eigene Anteile und ordnet die Sondernachfolge der Erben an.
- (1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
- (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung. (+++ § 711: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer seinen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an andere Personen übertragen möchte, benötigt dafür die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst kann keine eigenen Anteile erwerben.
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird, geht der Anteil direkt auf diese über. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, fällt der Anteil kraft Gesetzes jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu.
Die sonst üblichen Vorschriften über eine Erbengemeinschaft finden auf den Gesellschaftsanteil keine Anwendung. Jeder Erbe wird dadurch direkt Inhaber eines entsprechenden Teilanteils.
Wann sie gilt
- Ein Gesellschafter möchte seinen Anteil an einer gemeinsamen Praxis an eine externe Person verkaufen.
- Die Gesellschafter vereinbaren im Vertrag, dass nach dem Tod eines Gesellschafters dessen Kinder in die Gesellschaft nachrücken.
- Ein Gesellschafter verstirbt und hinterlässt mehrere Erben, auf die der Gesellschaftsanteil entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Übertragung einzelner Gesellschafterrechte ohne den gesamten Anteil (siehe § 711a).
- Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (siehe § 712).
- Die Berechnung des Abfindungsanspruchs beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
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