§ 713 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesellschaftsvermögen: Definition § 713

§ 713 BGB definiert, dass Beiträge, erworbene Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen bilden.

Amtlicher Text § 713 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 713 BGB legt fest, was zum Gesellschaftsvermögen gehört. Dazu zählen die Einlagen (Beiträge) der Gesellschafter sowie alle Rechte, die die Gesellschaft erwirbt – etwa Eigentum an Sachen, Forderungen oder Patente. Auch Verbindlichkeiten, also Schulden, die gegenüber der Gesellschaft begründet werden, sind Teil des Gesellschaftsvermögens.

Die Vorschrift ist eine Grundsatzregelung. Sie trennt das Vermögen der Gesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter. Ob ein bestimmter Gegenstand tatsächlich Gesellschaftsvermögen ist, hängt davon ab, ob er „für“ oder „durch“ die Gesellschaft erworben wurde. Die bloße Nutzung eines privaten Gegenstands für Gesellschaftszwecke macht ihn noch nicht zum Gesellschaftsvermögen.

Diese Norm gilt für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie ist der Ausgangspunkt für die weitere Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden im Gesellschaftsrecht.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter bringt ein Grundstück als Einlage in die GbR ein – das Grundstück wird Gesellschaftsvermögen.
  • Die GbR kauft einen Lieferwagen – der Wagen gehört zum Gesellschaftsvermögen.
  • Ein Kunde überweist Geld auf das Geschäftskonto der GbR – die Forderung wird Gesellschaftsvermögen.
  • Die GbR nimmt bei der Bank einen Kredit auf – die Rückzahlungspflicht ist eine Verbindlichkeit, die zum Gesellschaftsvermögen zählt.
  • Die GbR erwirbt ein Patent für eine gemeinsame Erfindung – das Patentrecht wird Gesellschaftsvermögen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass private Schulden eines Gesellschafters (z. B. aus einem Privatdarlehen) zum Gesellschaftsvermögen gehören – das Privatvermögen bleibt getrennt.
  • Dass § 713 regelt, wie das Gesellschaftsvermögen bei Austritt oder Auflösung verteilt wird – dies ist in §§ 712, 718 ff. geregelt.
  • Dass die Vorschrift eine abschließende Liste aller möglichen Vermögensgegenstände enthält – sie gibt nur den Rahmen vor.
  • Dass § 713 die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden begründet – die Haftung folgt aus § 721.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 713 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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