§ 714 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einstimmigkeit bei Beschlüssen in der GbR – § 714 BGB

Gesellschafterbeschlüsse einer GbR erfordern die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. § 714 BGB regelt das Einstimmigkeitsprinzip.

Amtlicher Text § 714 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. (+++ § 714: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, dass Beschlüsse innerhalb der Gesellschaft der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Fehlt auch nur eine erforderliche Zustimmung, kommt der Beschluss nicht wirksam zustande.

Das Gesetz verlangt damit grundsätzlich Einstimmigkeit unter allen zur Stimmabgabe berechtigten Personen. Das Stimmrecht versetzt jeden stimmberechtigten Gesellschafter in die Lage, Entscheidungen durch eine Ablehnung zu verhindern.

Wann sie gilt

  • Die Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft stimmen über die Anschaffung neuer medizinischer Großgeräte ab.
  • Eine Immobilien-GbR entscheidet gemeinsam über den Verkauf des betrieblichen Grundstücks.
  • Die Mitglieder einer Sozietät beschließen die Aufnahme eines neuen Partners in die Gesellschaft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Stimmkraft und die Festlegung von Beitragsverhältnissen der einzelnen Gesellschafter.
  • Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
  • Die Befugnis zur laufenden Geschäftsführung im täglichen Betrieb.

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