Fehlbetraghaftung der Gesellschafter – § 737 BGB
Reicht das Vermögen einer GbR bei der Auseinandersetzung nicht aus, haften die Gesellschafter nach ihrem Gewinn- und Verlustanteil für den Fehlbetrag.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. (+++ § 737: Zur Anwendung vgl. § 740b +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt wird, muss das vorhandene Vermögen genutzt werden, um die Schulden der Gesellschaft zu tilgen und den Gesellschaftern ihre geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Reicht das Vermögen für diese Zwecke nicht aus, liegt ein Fehlbetrag vor.
Für diesen Fehlbetrag müssen die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aufkommen. Die Verpflichtung verteilt sich auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis, in dem sie auch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind.
Kann der auf einen Gesellschafter entfallende Betrag nicht erlangt werden, tragen die verbleibenden Gesellschafter diesen Ausfall. Auch diese Ausfallhaftung richtet sich unter den übrigen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gewinn- und Verlustanteile.
Wann sie gilt
- Bei der Abwicklung einer GbR reicht das Vermögen nicht aus, um offene Lieferantenrechnungen vollständig zu bezahlen.
- Das verbleibende Vermögen deckt zwar die Schulden bei Dritten, reicht aber nicht aus, um die von den Gesellschaftern eingebrachten Einlagen zurückzuzahlen.
- Ein Gesellschafter ist zahlungsunfähig, sodass die anderen Gesellschafter dessen Anteil am Fehlbetrag zusätzlich übernehmen müssen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die unmittelbare Haftung der Gesellschafter gegenüber externen Gläubigern im laufenden Geschäftsbetrieb.
- Die Verteilung eines Überschusses, wenn nach Schuldenund Beitragsrückzahlung noch Vermögen übrig bleibt (geregelt im Rahmen der Auseinandersetzung nach § 740b).
- Das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft (§ 740c).
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