Vorausklageeinrede des Bürgen § 771
Bürge kann Zahlung verweigern, bis Gläubiger erfolglose Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner versucht. Während der Einrede ist die Verjährung gehemmt.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Bürge hat das Recht, dem Gläubiger die Zahlung zu verweigern, solange dieser nicht zuerst versucht, die Forderung beim Hauptschuldner durch Zwangsvollstreckung beizutreiben und dabei erfolglos bleibt. Dieses Recht nennt sich Einrede der Vorausklage.
Erhebt der Bürge diese Einrede, dann läuft die Verjährungsfrist für den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen nicht weiter. Sie ist gehemmt, bis der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner abgeschlossen hat. Erst dann läuft die Verjährung wieder an.
Wann sie gilt
- Ein Freund bürgt für ein Darlehen; der Gläubiger verlangt sofort Zahlung vom Bürgen, obwohl der Hauptschuldner noch Vermögen hat.
- Ein Elternteil bürgt für die Miete des Kindes; der Vermieter mahnt den Bürgen, ohne zuvor gegen das Kind zu klagen oder zu pfänden.
- Eine Firma bürgt für eine Lieferantenschuld; der Lieferant fordert Zahlung vom Bürgen, bevor er gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat.
- Ein Mitgesellschafter bürgt für Gesellschaftsschulden; der Gläubiger wendet sich direkt an den Bürgen, ohne vorherigen Vollstreckungsversuch gegen die Gesellschaft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat – dies betrifft § 773 BGB (Ausschluss der Einrede).
- Sie regelt nicht andere Einreden des Bürgen wie Anfechtbarkeit oder Aufrechenbarkeit – diese sind in § 770 BGB enthalten.
- Sie bezieht sich nicht auf die Haftung mehrerer Bürgen untereinander – dies ist in § 769 BGB (Mitbürgschaft) geregelt.
- Sie erfasst nicht die Pflicht des Gläubigers, Sicherheiten zu verwerten – diese folgt aus § 772 BGB.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 771 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.