§ 772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Vollstreckung beim Hauptschuldner § 772

§ 772 BGB verpflichtet Gläubiger, erst beim Hauptschuldner in bewegliche Sachen zu vollstrecken oder Pfandrechte zu verwerten, bevor der Bürge zahlt.

Amtlicher Text § 772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
  • (2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erhebt ein Bürge die Einrede der Vorausklage, konkretisiert § 772 BGB die Pflichten des Gläubigers vor einer Inanspruchnahme des Bürgen. Bei einer Geldforderung muss der Gläubiger zunächst versuchen, die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners durchzuführen. Dieser Versuch muss am Wohnsitz sowie an einer etwaigen gewerblichen Niederlassung des Hauptschuldners erfolgen; ohne Wohnsitz oder Niederlassung ist der Aufenthaltsort maßgeblich.

Besitzt der Gläubiger an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners bereits ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht, muss er vorrangig versuchen, sich aus diesem Gegenstand zu befriedigen. Dient dieselbe Sache zugleich als Sicherheit für eine weitere Forderung, besteht diese Verwertungspflicht nur dann, wenn der Wert der Sache beide Forderungen abdeckt.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger verlangt Geld vom Bürgen, hat aber noch keinen Vollstreckungsversuch in die Geschäftsausstattung der Niederlassung des Hauptschuldners unternommen.
  • Der Gläubiger hält ein Fahrzeug des Hauptschuldners als Pfand und muss dieses verwerten, bevor er die Bürgschaftssumme einfordert.
  • Ein Gläubiger hat erfolglos am Wohnsitz des Schuldners eine Pfändung beweglicher Gegenstände versucht und weist diese Erfolglosigkeit dem Bürgen nach.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder Häuser des Hauptschuldners.
  • Fälle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, bei denen der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 773).
  • Der freiwillige Verzicht des Gläubigers auf sonstige Sicherheiten und dessen Folgen (§ 776).

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