§ 775 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Befreiung von der Bürgschaft verlangen (§ 775 BGB)

Wann ein Bürge vom Hauptschuldner die Befreiung von der Bürgschaft oder Sicherheitsleistung verlangen kann: Gesetzliche Gründe nach § 775 BGB.

Amtlicher Text § 775 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen: 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben, 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist, 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
  • (2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Bürgschaft für jemanden übernimmt, geht ein finanzielles Risiko ein. Hat der Bürge die Bürgschaft im Auftrag des Hauptschuldners oder im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag übernommen, gibt dieser Paragraph dem Bürgen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen vom Hauptschuldner die Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen.

Ein solcher Befreiungsanspruch besteht in vier gesetzlich festgelegten Fällen: wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtern, wenn sich die Rechtsverfolgung durch einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts nach der Übernahme erschwert, wenn der Hauptschuldner im Verzug ist oder wenn der Gläubiger bereits ein vollstreckbares Urteil gegen den Bürgen erwirkt hat.

Solange die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig ist, muss der Hauptschuldner den Bürgen nicht zwingend sofort von der Schuld befreien. Er kann dem Bürgen in diesem Fall stattdessen eine Sicherheit leisten.

Wann sie gilt

  • Ein Freund bürgt für einen Kredit und der Darlehensnehmer gerät mit den vereinbarten Rückzahlungsraten in Verzug.
  • Der Hauptschuldner verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland, wodurch eine gerichtliche Inanspruchnahme erheblich erschwert wird.
  • Die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners verschlechtert sich durch drastische Einkommenseinbußen wesentlich.
  • Der Gläubiger klagt erfolgreich gegen den Bürgen und erwirkt ein vollstreckbares Zahlungsurteil.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bürgschaften, die rein aus Gefälligkeit ohne Auftrag oder berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag übernommen wurden.
  • Der automatische Übergang der Gläubigerforderung auf den Bürgen nach geleisteter Zahlung.
  • Das Recht des Bürgen, die Zahlung gegenüber dem Gläubiger bis zu einer Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner zu verweigern.

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