Befreiung des Bürgen bei Aufgabe einer Sicherheit (§ 776)
Bürge wird frei, wenn Gläubiger Sicherheit aufgibt, soweit er nach § 774 Ersatz verlangen könnte. Auch für nachträglich entstandene Sicherheiten.
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine Hypothek, eine Schiffshypothek, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, wird der Bürge in dem Umfang frei, in dem er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz verlangen können. § 774 regelt den gesetzlichen Übergang der Forderung auf den Bürgen, wenn dieser den Gläubiger befriedigt.
Die Regelung gilt auch, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist. Der Bürge soll nicht schlechter stehen, als wenn der Gläubiger die Sicherheit behalten hätte. Entscheidend ist, ob der Bürge im Fall der Befriedigung des Gläubigers durch Zahlung in die Rechte aus der Sicherheit hätte eintreten können.
Wann sie gilt
- Der Gläubiger verzichtet auf eine Hypothek, die für die gesicherte Forderung bestellt war.
- Der Gläubiger lässt ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache verfallen, ohne es zu verwerten.
- Der Gläubiger entlässt einen Mitbürgen aus seiner Haftung, sodass dieser nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
- Der Gläubiger gibt ein gesetzliches Vorzugsrecht (z. B. das Pfandrecht des Vermieters) auf.
- Der Gläubiger gibt eine Schiffshypothek auf, die erst nach der Bürgschaftsübernahme eingetragen wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Folgen, wenn der Gläubiger eine Sicherheit durch eigenes Verschulden verschlechtert oder verliert, ohne sie ausdrücklich aufzugeben.
- Sie gilt nicht für Sicherheiten, die der Bürge selbst gestellt hat (z. B. eigene Verpfändung des Bürgen).
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Bürge die Sicherheit selbst verwerten darf, wenn der Gläubiger untätig bleibt.
- Sie regelt keine Schadensersatzansprüche des Bürgen gegen den Gläubiger wegen Aufgabe der Sicherheit.
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