§ 765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft – § 765

Der Bürge verpflichtet sich durch Vertrag gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld eines Dritten einzustehen. Auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten.

Amtlicher Text § 765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
  • (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 765 regelt den Bürgschaftsvertrag. Ein Bürge verspricht dem Gläubiger eines Dritten (dem Hauptschuldner), dass er für dessen Schuld einsteht, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger; der Hauptschuldner ist nicht beteiligt.

Die Bürgschaft kann nicht nur für eine bereits bestehende Schuld übernommen werden, sondern auch für eine künftige (z.B. einen noch nicht abgeschlossenen Kredit) oder eine bedingte (z.B. eine Zahlung, die nur unter einer bestimmten Voraussetzung fällig wird). Die genauen Pflichten des Bürgen ergeben sich aus dem Vertrag und den ergänzenden Vorschriften der §§ 766 ff.

Wann sie gilt

  • Ein Freund benötigt einen Bankkredit, und Sie unterschreiben als Bürge, damit die Bank das Darlehen gewährt.
  • Ein Unternehmen least ein Fahrzeug, und der Geschäftsführer gibt persönlich eine Bürgschaft für die Leasingraten ab.
  • Ein Mieter kann die Mietkaution nicht stellen, und die Eltern bürgen für die Mietzahlungen.
  • Ein Bauunternehmer erhält einen Auftrag, und der Auftraggeber verlangt eine Bankbürgschaft für die Vertragserfüllung.
  • Ein Student erhält ein Stipendium, und ein Sponsor bürgt für die Rückzahlung, falls der Student das Studium abbricht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frage, ob die Bürgschaft schriftlich abgeschlossen werden muss – das regelt § 766.
  • Die genaue Höhe der Bürgschaftsschuld – dazu siehe § 767.
  • Das Recht des Bürgen, die Zahlung zu verweigern, bis der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner verklagt – das ist die Einrede der Vorausklage (§ 771).
  • Die Möglichkeit, die Bürgschaft jederzeit zu widerrufen – eine einmal wirksam übernommene Bürgschaft ist bindend, außer es gibt besondere Umstände.

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