Gesetzlicher Forderungsübergang auf Bürgen (§ 774)
Begleicht ein Bürge die Schuld gegenüber dem Gläubiger, geht die Forderung automatisch auf ihn über. Der Übergang darf dem Gläubiger nicht schaden.
- (1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
- (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Bürge die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt, geht die ursprüngliche Forderung kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Der Bürge tritt damit in die rechtliche Stellung des Gläubigers ein und kann vom Hauptschuldner die Erstattung verlangen, soweit er den Gläubiger befriedigt hat.
Dieser Forderungsübergang erfolgt automatisch und ohne dass es einer Abtretung bedarf. Der Übergang darf jedoch keinesfalls zum Nachteil des Gläubigers führen, etwa wenn der Bürge die Schuld nur teilweise begleicht und der Gläubiger noch wegen des Restbetrags zugreifen muss. Der Hauptschuldner behält zudem alle Einwendungen, die aus dem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Bürgen stammen.
Haben mehrere Personen für dieselbe Schuld gebürgt, regelt diese Vorschrift nicht den Ausgleich zwischen den Mitbürgen. Ein solcher Ausgleich untereinander richtet sich ausschließlich nach § 426.
Wann sie gilt
- Ein Bürge begleicht die ausstehenden Mietschulden des Hauptmieters und verlangt den Betrag vom Hauptmieter zurück.
- Eine Bürgin zahlt einen offenen Ratenkredit an die Bank und macht die Forderung nun im eigenen Namen gegen den Hauptschuldner geltend.
- Ein Bürge bedient eine Forderung nur teilweise und fordert den bezahlten Teilbetrag vom Hauptschuldner ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch des Bürgen auf Befreiung von der Bürgschaft noch vor der Zahlung an den Gläubiger (geregelt in § 775).
- Das Recht des Bürgen, die Zahlung gegenüber dem Gläubiger wegen Einreden des Hauptschuldners zu verweigern (geregelt in § 768).
- Die Freistellung des Bürgen, wenn der Gläubiger eine bestehende Sicherheit aufgibt (geregelt in § 776).
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