§ 783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte aus der Anweisung gemäß § 783

§ 783 BGB regelt die Anweisung: Der Empfänger darf die Leistung im eigenen Namen erheben, der Angewiesene für Rechnung des Anweisenden leisten.

Amtlicher Text § 783 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Grundmodell der rechtlichen Anweisung. Händigt eine Person einem Dritten ein Dokument aus, in dem sie eine andere Person anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an diesen Dritten zu leisten, entstehen zwei Ermächtigungen.

Der Empfänger der Urkunde wird ermächtigt, die geforderte Leistung im eigenen Namen von der angewiesenen Person einzufordern. Die angewiesene Person wird gleichzeitig ermächtigt, die Leistung auf Rechnung der anweisenden Person an den Empfänger zu erbringen.

Durch diese doppelte Ermächtigung können Leistungsbeziehungen zwischen mehreren Personen vereinfacht abgewickelt werden, ohne dass direkte Forderungsabtretungen erforderlich sind.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner übergibt seinem Gläubiger ein Dokument, das seine Bank anweist, Geld an den Gläubiger auszuzahlen.
  • Ein Auftraggeber händigt einem Handwerker ein Schreiben aus, womit ein Lieferant angewiesen wird, dem Handwerker Baustoffe zu übergeben.
  • Eine Person gibt einem Verwandten ein Schriftstück mit, durch das ein Verwahrer angewiesen wird, dem Verwandten bestimmte Wertpapiere auszuhändigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Angewiesenen zur Annahme oder Ausführung der Anweisung; dies richtet sich nach § 787.
  • Der Widerruf der Erteilung der Anweisung; dieser wird in § 790 geregelt.
  • Die Übertragung der Anweisung auf einen neuen Empfänger; dafür gilt § 792.

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