Haftung für Inhaberschuldverschreibungen § 794
§ 794 BGB bestimmt, dass der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung auch bei Diebstahl, Verlust oder nach seinem Tod verpflichtet bleibt.
- (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
- (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Haftung desjenigen, der eine Schuldverschreibung auf den Inhaber ausstellt. Eine solche Urkunde verbrieft ein Recht, das von jedem jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden kann.
Der Aussteller bleibt aus dem Wertpapier verpflichtet, selbst wenn ihm die Urkunde gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst ohne seinen Willen in den Umlauf kam. Ebenso bleibt die Wirksamkeit unberührt, wenn die Ausgabe der Urkunde erst nach dem Tod des Ausstellers oder nach Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit erfolgt.
Wann sie gilt
- Ein Inhaberpapier wird aus dem Safe des Ausstellers gestohlen und gelangt in den Umlauf.
- Der Aussteller verliert die unterschriebene Urkunde auf dem Postweg vor der Begebung.
- Eine unterschriebene Urkunde wird erst nach dem Ableben des Ausstellers durch Dritte ausgegeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, welche Einwendungen der Aussteller dem Inhaber entgegenhalten kann.
- Das gerichtliche Verfahren zur Kraftloserklärung einer abhandengekommenen Urkunde.
- Die Verpflichtung zur Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde.
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