Einwendungen des Ausstellers § 796
§ 796 BGB beschränkt die Einwendungen des Ausstellers auf drei Kategorien: Gültigkeit der Ausstellung, aus der Urkunde, oder gegen den Inhaber.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift begrenzt, welche Einwände der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung dem Inhaber entgegenhalten kann. Nur Einwendungen, die die Gültigkeit der Ausstellung selbst betreffen (z. B. Fälschung oder fehlende Vertretungsmacht), solche die sich unmittelbar aus dem Urkundentext ergeben (z. B. Fälligkeit oder Zahlungsort) und solche, die der Aussteller persönlich gegen den Inhaber hat (z. B. ein eigenes Rückforderungsrecht wegen Diebstahls), sind zulässig.
Einwendungen aus dem Verhältnis zum ersten Nehmer (Valutaverhältnis) oder aus allgemeinen Schuldgründen, die nicht in der Urkunde stehen oder nicht gegen den konkreten Inhaber bestehen, kann der Aussteller nicht geltend machen. Dadurch wird der Rechtsverkehr mit Inhaberpapieren erleichtert, weil der Inhaber sich auf den Urkundeninhalt verlassen kann.
Die Regelung gilt für Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§ 793) und steht im Zusammenhang mit der Haftung des Ausstellers (§ 794) sowie der Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde (§ 797).
Wann sie gilt
- Der Inhaber verlangt Zahlung, der Aussteller wendet ein, die Unterschrift sei gefälscht – das betrifft die Gültigkeit der Ausstellung.
- Aus der Urkunde ergibt sich ein Zahlungsziel; der Aussteller verweigert die vorzeitige Zahlung mit Hinweis auf das Datum in der Urkunde.
- Der Aussteller hat dem Inhaber ein Darlehen gewährt und rechnet mit dieser persönlichen Forderung gegen die Schuldverschreibung auf.
- Der Inhaber hat die Urkunde gestohlen; der Aussteller kann die Herausgabe verlangen, weil ihm ein unmittelbares Recht gegen den Inhaber zusteht.
- Die Schuldverschreibung wurde von einem Geschäftsunfähigen ausgestellt; der Aussteller macht die Nichtigkeit geltend.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einwendungen aus dem Valutaverhältnis (z. B. der Aussteller habe keine Gegenleistung erhalten) – diese sind in § 788 geregelt.
- Einwendungen wegen Verjährung der Schuld – hierfür gilt § 801.
- Einwendungen, die der Aussteller gegen einen früheren Inhaber hatte, aber nicht gegen den jetzigen Inhaber persönlich.
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