§ 793 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibung § 793

Wer eine Inhaberschuldverschreibung besitzt, kann die versprochene Leistung verlangen. Der Aussteller leistet auch an Nichtberechtigte wirksam.

Amtlicher Text § 793 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
  • (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Inhaberschuldverschreibung ist ein Dokument, in dem der Aussteller verspricht, dem jeweiligen Inhaber eine bestimmte Leistung zu erbringen. Wer die Urkunde besitzt und zur Verfügung über sie berechtigt ist, kann die versprochene Leistung direkt vom Aussteller verlangen.

Der Aussteller wird von seiner Pflicht auch dann frei, wenn er an einen Inhaber leistet, der nicht zur Verfügung über die Urkunde berechtigt ist. Diese Regelung dient dem Schutz des Ausstellers bei der Erfüllung der versprochenen Leistung.

Für die Gültigkeit der Unterzeichnung genügt grundsätzlich eine mechanisch vervielfältigte Namensunterschrift. In der Urkunde selbst kann jedoch bestimmt werden, dass eine besondere Form eingehalten werden muss.

Wann sie gilt

  • Ein Anleger legt eine gedruckte Inhaberanleihe vor und verlangt die Erfüllung der darin versprochenen Leistung.
  • Ein Kunde löst einen auf den Inhaber ausgestellten Wertgutschein beim ausstellenden Geschäft ein.
  • Der Aussteller erbringt die versprochene Leistung an den Vorleger einer Urkunde, ohne dessen Berechtigung prüfen zu müssen.
  • Ein Unternehmen stellt Inhaberpapiere mit einer gedruckten Unterschrift anstelle einer handschriftlichen Signatur aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Ausstellers, die Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde zu verweigern (gesondert geregelt im BGB).
  • Das rechtliche Vorgehen bei Verlust oder Vernichtung der Urkunde (gesondert geregelt im BGB).
  • Mögliche Einwendungen des Ausstellers gegen den Anspruch aus der Urkunde (gesondert geregelt im BGB).

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