Kraftloserklärung von Inhaberpapieren § 799
Verlorene oder vernichtete Inhaberschuldverschreibungen können per Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Aussteller müssen Auskunft erteilen.
- (1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
- (2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Schuldverschreibung auf den Inhaber verloren geht oder vernichtet wird, kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Dies setzt voraus, dass in der Urkunde selbst nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Durch das gerichtliche Aufgebotsverfahren wird das alte Papier entkräftet, sodass Rechte daraus nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bestimmte Papiere sind von der Kraftloserklärung ausgenommen. Dazu gehören Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie unverzinsliche Schuldverschreibungen, die auf Sicht zahlbar sind.
Der Aussteller der Schuldverschreibung ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Zeugnisse auszustellen, die für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens oder eine Zahlungssperre erforderlich sind. Die Kosten für diese Zeugnisse muss der bisherige Inhaber tragen und im Voraus schießen.
Wann sie gilt
- Eine gedruckte Inhaberschuldverschreibung geht bei einem Brand verloren und der bisherige Inhaber leitet das Aufgebotsverfahren ein.
- Ein Inhaberpapier geht auf dem Postweg verloren und der bisherige Inhaber verlangt vom Aussteller Auskünfte zur Veranlassung einer Zahlungssperre.
- Der bisherige Inhaber fordert vom Aussteller ein erforderliches Zeugnis für das Gericht an und schießt die Ausstellungsverfahrenskosten vor.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlorene Zins- oder Rentenscheine einer Schuldverschreibung (hierzu gilt § 804 BGB).
- Die reine Erstellung einer Ersatzurkunde ohne gerichtliches Aufgebotsverfahren (regelt § 798 BGB).
- Die materiellen Wirkungen nach erfolgreicher Kraftloserklärung (geregelt in § 800 BGB).
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