Titel 24Schuldverschreibung auf den Inhaber
14 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 793 Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibung Wer eine Inhaberschuldverschreibung besitzt, kann die versprochene Leistung verlangen. Der Aussteller leistet auch an Nichtberechtigte wirksam.
- § 794 Haftung für Inhaberschuldverschreibungen § 794 BGB bestimmt, dass der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung auch bei Diebstahl, Verlust oder nach seinem Tod verpflichtet bleibt.
- § 796 Einwendungen des Ausstellers § 796 BGB beschränkt die Einwendungen des Ausstellers auf drei Kategorien: Gültigkeit der Ausstellung, aus der Urkunde, oder gegen den Inhaber.
- § 797 Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde Der Aussteller einer Schuldverschreibung muss nur leisten, wenn ihm das Dokument ausgehändigt wird. Dabei wird er Eigentümer der Urkunde.
- § 798 Ersatzurkunde bei beschädigter Schuldverschreibung Bei beschädigter Inhaberschuldverschreibung: Aussteller muss Ersatzurkunde ausstellen, wenn Inhalt noch erkennbar. Kosten trägt Inhaber.
- § 799 Kraftloserklärung von Inhaberpapieren Verlorene oder vernichtete Inhaberschuldverschreibungen können per Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Aussteller müssen Auskunft erteilen.
- § 800 Neuausstellung bei Kraftloserklärung Wer eine Inhaberschuldverschreibung für kraftlos erklären lässt, kann eine neue Urkunde verlangen. Die Kosten hierfür sind im Voraus selbst zu tragen.
- § 802 Hemmung von Fristen durch Zahlungssperre § 802 BGB regelt die Hemmung der Vorlegungsfrist und Verjährung durch eine Zahlungssperre sowie deren Ende nach Ablauf von sechs Monaten.
- § 803 Zinsscheine bleiben gültig trotz Erlöschen § 803 BGB: Zinsscheine bleiben gültig trotz Erlöschen der Hauptforderung; bei Nichtrückgabe darf Aussteller Betrag einbehalten.
- § 804 Anspruch bei verlorenen Zinsscheinen Wer verlorene Zinsscheine dem Aussteller vor Ablauf der Vorlegungsfrist meldet, kann die Leistung danach verlangen. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
- § 805 Widerspruch gegen Ausgabe neuer Zinsscheine Wer eine Inhaberschuldverschreibung besitzt, kann der Ausgabe neuer Zins- oder Rentenscheine an den Talon-Inhaber widersprechen und sie selbst verlangen.
- § 806 Umschreibung von Inhaberpapieren auf Namen § 806 BGB: Nur der Aussteller kann eine Inhaberschuldverschreibung auf den Namen umschreiben, ist aber nicht dazu verpflichtet.
- § 807 Inhaberkarten und -marken als Inhaberpapiere § 807 BGB erklärt die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 Abs. 1, 794, 796, 797) auf Inhaberkarten und -marken für entsprechend anwendbar.
- § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel: Zahlung befreit § 808 BGB: Schuldner wird durch Zahlung an Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel befreit. Inhaber kann Leistung nicht verlangen. Verjährung nach § 802.
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§ 795 Aufgehoben