Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde § 797
Der Aussteller einer Schuldverschreibung muss nur leisten, wenn ihm das Dokument ausgehändigt wird. Dabei wird er Eigentümer der Urkunde.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraf regelt das Zug-um-Zug-Prinzip bei Inhaberschuldverschreibungen. Wer eine solche Urkunde ausgestellt hat, muss die versprochene Leistung erst erbringen, wenn ihm das Papier tatsächlich übergeben wird.
Mit der Aushändigung erwirbt der Aussteller das Eigentum an dem Papier. Das gilt selbst dann, wenn die vorlegende Person gar nicht berechtigt war, über die Urkunde zu verfügen – etwa weil das Papier gestohlen oder gefunden wurde.
Diese Regelung schützt den Schuldner davor, mehrfach in Anspruch genommen zu werden. Erst durch die Rückgabe des Dokuments erlischt das Risiko, dass Dritte Rechte aus dem Papier geltend machen.
Wann sie gilt
- Ein Vorzeigender verlangt die Auszahlung einer Papieranleihe am Bankschalter, verweigert aber die Begebung des Dokuments.
- Der Aussteller eines Wertpapiers fordert die physische Übergabe der Urkunde, bevor er den Betrag auszahlt.
- Ein unberechtigter Finder löst ein Inhaberpapier ein und der Aussteller wird trotz der fehlenden Berechtigung des Finders Eigentümer der Urkunde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlust oder Beschädigung des Papiers und die Erstellung einer Ersatzurkunde.
- Das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer abhandengekommenen Urkunde.
- Die Verjährung der Ansprüche aus der Schuldverschreibung.
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