Ersatzurkunde bei beschädigter Schuldverschreibung § 798
Bei beschädigter Inhaberschuldverschreibung: Aussteller muss Ersatzurkunde ausstellen, wenn Inhalt noch erkennbar. Kosten trägt Inhaber.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann der Inhaber einer beschädigten oder verunstalteten Inhaberschuldverschreibung vom Aussteller eine neue Urkunde verlangen kann. Voraussetzung ist, dass der wesentliche Inhalt (z. B. Nennbetrag, Aussteller) und die Unterscheidungsmerkmale (z. B. Seriennummer) noch sicher erkennbar sind. Der Inhaber muss die beschädigte Urkunde aushändigen und die Kosten der neuen Urkunde tragen und vorschießen.
Die Vorschrift gilt nur für physische Beschädigungen, nicht für Verlust oder Zerstörung bis zur Unkenntlichkeit. Bei Verlust ist das Kraftloserklärungsverfahren nach § 799 BGB der richtige Weg. Auch beschädigte Zinsscheine fallen nicht hierunter, sondern unter § 804 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Bier auf der Anleiheurkunde hinterlässt einen Fleck, doch die Seriennummer und der Aussteller sind noch lesbar.
- Ein Kind malt mit Kugelschreiber auf die Schuldverschreibung, aber Nennbetrag und Ausstellungsdatum sind weiterhin erkennbar.
- Ein Feuer verkohlt den Rand einer Urkunde, der innere Bereich mit allen wesentlichen Angaben bleibt erhalten.
- Die Urkunde ist in zwei Hälften gerissen, die zusammengelegt alle Merkmale zeigen.
- Eine stark zerknitterte Urkunde kann nach Glätten noch vollständig gelesen werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlust der Schuldverschreibung (hierfür gilt § 799 BGB – Kraftloserklärung).
- Völlige Zerstörung, sodass kein wesentlicher Inhalt mehr erkennbar ist (auch § 799 BGB).
- Beschädigung von Zinsscheinen (dafür ist § 804 BGB zuständig).
- Fehlen der Urkunde ohne Beschädigung (z. B. Diebstahl ohne physische Schäden).
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