Hemmung von Fristen durch Zahlungssperre, § 802
§ 802 BGB regelt die Hemmung der Vorlegungsfrist und Verjährung durch eine Zahlungssperre sowie deren Ende nach Ablauf von sechs Monaten.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Zahlungssperre schützt den Antragsteller vor dem Verfall seiner Rechte aus einer Inhaberschuldverschreibung. Sobald der Antrag auf Zahlungssperre gestellt wird, laufen die Vorlegungsfrist und die Verjährung nicht mehr weiter; die Fristen werden blockiert.
Diese Hemmung endet mit dem Ende des Aufgebotsverfahrens. Wurde die Sperre vor Beginn des Verfahrens angeordnet, endet die Hemmung auch dann, wenn ein Hindernis wegfällt und sechs Monate vergehen, ohne dass die Einleitung des Verfahrens beantragt wurde.
Für den Lauf dieser Sechsmonatsfrist verweist die Vorschrift auf die Regelungen der §§ 206, 210 und 211.
Wann sie gilt
- Ein Inhaber verliert eine Urkunde und stellt einen Antrag auf Zahlungssperre, um das Auslaufen der Vorlegungsfrist zu stoppen.
- Der Anspruch aus einem Inhaberpapier droht zu verjähren, während der Berechtigte die Einleitung des Aufgebotsverfahrens betreibt.
- Ein gesetzliches Hindernis für das Aufgebotsverfahren fällt weg und löst die Frist von sechs Monaten für den Antrag aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die rechtliche Kraftloserklärung einer abhandengekommenen Urkunde selbst.
- Die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung ohne Vorlage der geschuldeten Urkunde.
- Die Hemmung der Verjährung bei gewöhnlichen vertraglichen Ansprüchen ohne Zahlungssperre.
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