Neuausstellung bei Kraftloserklärung § 800
Wer eine Inhaberschuldverschreibung für kraftlos erklären lässt, kann eine neue Urkunde verlangen. Die Kosten hierfür sind im Voraus selbst zu tragen.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Inhaberpapier verloren geht oder zerstört wird, kann es durch ein gerichtlich betriebenes Verfahren entwertet werden. Wer diesen gerichtlichen Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erhält nach dieser Regelung das Recht, vom Aussteller das Ausstellen einer neuen Inhaberschuldverschreibung zu verlangen.
Der Berechtigte muss nicht zwingend eine neue Urkunde verlangen. Das Gesetz erlaubt es ebenso, die Rechte aus der Forderung direkt geltend zu machen, ohne dass ein neues Papier gedruckt werden muss.
Möchte der Berechtigte dennoch eine Ersatzurkunde haben, muss er sämtliche dafür anfallenden Kosten übernehmen. Der Aussteller kann zudem verlangen, dass das Geld für die Herstellung der neuen Urkunde vorab überwiesen wird.
Wann sie gilt
- Ein Anleger hat seine Inhaberschuldverschreibung verloren, erwirkt die Kraftloserklärung und verlangt vom Aussteller den Druck eines neuen Papiers.
- Ein Gläubiger fordert nach Entwertung einer Schuldverschreibung die Auszahlung der Kapitalsumme direkt über den gerichtlichen Beschluss, ohne eine neue Urkunde zu beantragen.
- Ein Aussteller verlangt vom Gläubiger den Vorschuss der Druckkosten, bevor er die neue Ersatzurkunde ausfertigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das gerichtliche Aufgebotsverfahren zur Entwertung der Urkunde selbst, welches sich nach Prozessrecht und § 799 richtet.
- Der Verlust einzelner Zins- oder Rentenscheine, welcher in § 804 geregelt ist.
- Die vorläufige Zahlungssperre gegenüber dem Aussteller vor dem gerichtlichen Ausschlussbeschluss nach § 802.
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