Anspruch bei verlorenen Zinsscheinen (§ 804)
Wer verlorene Zinsscheine dem Aussteller vor Ablauf der Vorlegungsfrist meldet, kann die Leistung danach verlangen. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
- (1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
- (2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer einen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein verliert oder zerstört, behält unter bestimmten Bedingungen seinen Zahlungsanspruch. Voraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber dem Aussteller den Verlust anzeigt, bevor die Vorlegungsfrist abgelaufen ist.
Die Auszahlung kann erst verlangt werden, wenn diese Frist abgelaufen ist. Wurde der Schein jedoch vor Ablauf der Frist von jemandem zur Einlösung vorgelegt oder gerichtlich geltend gemacht, erlischt der Anspruch des ursprünglichen Inhabers.
Für die Geltendmachung gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Zudem kann der Aussteller diesen Anspruch im Papier selbst von vornherein ausschließen.
Wann sie gilt
- Ein Papier-Zinsschein einer festverzinslichen Anleihe geht beim Umzug verloren und der Verlust wird dem Aussteller rechtzeitig gemeldet.
- Ein Rentenschein wird versehentlich im Schredder vernichtet, woraufhin der Aussteller vor Ablauf der Vorlegungsfrist informiert wird.
- Ein Anleger verlegt einen Gewinnanteilschein und verlangt nach Ablauf der Vorlegungsfrist die Auszahlung der Erträge.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verlust des Hauptpapiers einer Schuldverschreibung (hierfür gilt das Aufgebotsverfahren nach § 799).
- Zinsscheine, bei denen der Anspruch bei Verlust direkt auf der Urkunde ausgeschlossen wurde.
- Herausgabeansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (geregelt in § 812).
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