§ 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namenspapiere mit Inhaberklausel: Zahlung befreit § 808

§ 808 BGB: Schuldner wird durch Zahlung an Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel befreit. Inhaber kann Leistung nicht verlangen. Verjährung nach § 802.

Amtlicher Text § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
  • (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 808 BGB wird der Schuldner befreit, wenn er an den Inhaber einer Urkunde leistet, die den Gläubiger namentlich nennt, aber mit der Bestimmung ausgegeben ist, dass die Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann (Namenspapier mit Inhaberklausel). Der Inhaber selbst hat kein Recht, die Leistung zu verlangen.

Der Schuldner darf die Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde erbringen. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, kann sie im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.

Für die Verjährung gelten die Vorschriften des § 802 BGB. Das bedeutet, dass die Verjährungsfristen und -regeln für Inhaberschuldverschreibungen sinngemäß anzuwenden sind.

Wann sie gilt

  • Eine Bank hat eine Namensschuldverschreibung mit Inhaberklausel ausgegeben. Ein Fremder legt die Urkunde vor und verlangt Zahlung. Die Bank zahlt und wird befreit, auch wenn der Fremde nicht der ursprüngliche Gläubiger ist.
  • Ein Sparbuch mit Namensklausel trägt den Zusatz „Zahlbar an den Inhaber“. Der Inhaber präsentiert es. Die Sparkasse zahlt und wird von ihrer Verbindlichkeit frei.
  • Eine Lebensversicherungspolice mit Inhaberklausel geht verloren. Der Versicherer kann Zahlung verweigern, bis die Urkunde im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wurde.
  • Ein Erbe findet eine solche Urkunde des Verstorbenen. Er kann als Inhaber die Zahlung nicht verlangen, der Schuldner darf aber an ihn zahlen und wird dadurch befreit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für echte Inhaberpapiere (Inhaberschuldverschreibungen), bei denen der Inhaber selbst forderungsberechtigt ist.
  • Sie regelt nicht, ob der Inhaber ein Recht auf die Leistung hat; das beurteilt sich nach anderen Vorschriften.
  • Sie gilt nicht für Orderpapiere, die durch Indossament übertragen werden.
  • Sie trifft keine Aussage darüber, ob der Schuldner bei Kenntnis der Nichtberechtigung des Inhabers trotzdem befreit wird.

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