Rückforderung bei Leistung trotz Einrede § 813
§ 813 BGB: Rückforderung bei Leistung trotz Einrede, Ausnahme Verjährung (§ 214 Abs. 2), keine Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung betagter Verbindlichkeit.
- (1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
- (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 813 BGB regelt, wann eine Leistung zurückgefordert werden kann, die trotz einer dauernden Einrede erbracht wurde. Eine Einrede ist ein Recht, die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern – etwa ein Zurückbehaltungsrecht oder die Verjährung. Wenn der Anspruch durch eine solche Einrede dauernd ausgeschlossen ist, kann das Geleistete grundsätzlich zurückverlangt werden.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Verjährung: Nach § 214 Abs. 2 BGB kann eine Zahlung, die auf eine verjährte Forderung geleistet wurde, nicht zurückgefordert werden. Diese Regelung bleibt durch § 813 unberührt.
Für betagte Verbindlichkeiten – also Schulden, die erst später fällig werden – gilt: Wer sie vorzeitig erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückfordern. Auch die Erstattung von Zwischenzinsen (Zinsen für die Zeit zwischen vorzeitiger Zahlung und Fälligkeit) ist ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Schuldner zahlt eine Schuld, die mit einer dauernden Einrede (z.B. einem vertraglichen Zurückbehaltungsrecht) belastet ist, und will später das Geld zurückfordern.
- Ein Schuldner zahlt eine verjährte Forderung und versucht dann, die Zahlung zurückzuverlangen – was § 813 i.V.m. § 214 Abs. 2 nicht zulässt.
- Ein Darlehensnehmer zahlt ein Darlehen vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin vollständig zurück und möchte später die Rückzahlung der vorzeitigen Leistung verlangen.
- Ein Schuldner zahlt eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig und fordert anschließend Zinsen für den Zeitraum zwischen Zahlung und Fälligkeit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass jede irrtümliche Zahlung zurückgefordert werden kann – dies regelt § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
- Dass die vorzeitige Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit stets einen Rückforderungsanspruch begründet – § 813 Abs. 2 schließt dies aus.
- Dass die Zahlung einer verjährten Schuld zurückgefordert werden kann – § 214 Abs. 2 BGB verhindert dies.
- Dass bei vorzeitiger Zahlung Zwischenzinsen verlangt werden können – § 813 Abs. 2 schließt auch diesen Anspruch aus.
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