Umfang des Bereicherungsanspruchs § 818
§ 818 BGB regelt Umfang der Herausgabepflicht: Nutzungen, Surrogate, Wertersatz, Entreicherungseinwand, Haftung ab Rechtshängigkeit.
- (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
- (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
- (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
- (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 818 BGB bestimmt, was der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben muss. Dazu gehören nicht nur der erlangte Gegenstand selbst, sondern auch die gezogenen Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen) und alles, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für den Gegenstand erwirbt (Surrogate).
Ist die Herausgabe des Gegenstands unmöglich (z. B. weil er verbraucht oder zerstört wurde) oder kann der Empfänger den Gegenstand aus einem anderen Grund nicht herausgeben, muss er dessen Wert ersetzen. Die Herausgabepflicht entfällt jedoch, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, also die Bereicherung weggefallen ist (Entreicherung).
Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Klageerhebung) haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, was eine verschärfte Haftung bedeutet (z. B. auch für zufälligen Untergang).
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde erhält versehentlich eine Überweisung, die ihm nicht zusteht, und kauft damit ein Auto. Nach Entdeckung muss er das Auto (als Surrogat) herausgeben oder dessen Wert ersetzen, sofern er noch bereichert ist.
- Ein Mieter zahlt doppelt Miete. Der Vermieter muss die doppelte Zahlung zurückzahlen, mitsamt Zinsen, die er darauf erhalten hat (Nutzungen).
- Ein Dieb stiehlt ein Gemälde und verkauft es. Der Eigentümer kann vom Dieb den Verkaufserlös herausverlangen (Surrogat).
- Ein Geschenk wird später als sittenwidrig angefochten. Der Beschenkte hat das Geld bereits für eine Reise ausgegeben. Er muss nichts zurückzahlen, wenn er nicht mehr bereichert ist (Entreicherung).
- Nach Klageerhebung auf Rückzahlung verliert der Beklagte das Geld durch Diebstahl. Er haftet trotzdem, weil ab Rechtshängigkeit verschärfte Haftung gilt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens – diese sind in § 823 BGB geregelt, nicht in § 818.
- Die Frage, ob überhaupt ein Bereicherungsanspruch besteht – das ist Gegenstand von § 812 BGB.
- Ansprüche aus Vertrag oder gesetzlichem Rücktritt – hier geht es nur um ungerechtfertigte Bereicherung.
- Haftung des Dritten, der die Bereicherung unentgeltlich erlangt hat – diese ist in § 822 BGB geregelt.
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