§ 821 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einrede der Bereicherung bei verjährter Befreiung – § 821

Der Bereicherungseinwand des § 821 BGB ermöglicht die Verweigerung der Leistung trotz Verjährung des Befreiungsanspruchs bei fehlendem Rechtsgrund.

Amtlicher Text § 821 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Verbindlichkeit eingeht, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht, kann sich nach § 821 BGB auf die Einrede der Bereicherung berufen. Diese Einrede erlaubt es ihm, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu verweigern.

Besonders ist: Die Einrede bleibt auch dann bestehen, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit – also der Anspruch, der dem Schuldner zusteht, um die Verbindlichkeit rückgängig zu machen – bereits verjährt ist. Die Verjährung des Befreiungsanspruchs schadet dem Schuldner nicht.

Voraussetzung ist stets, dass der rechtliche Grund für das Eingehen der Verbindlichkeit von Anfang an fehlte. Die Einrede greift nicht, wenn der Grund später wegfällt, weil das andere Vorschriften des Bereicherungsrechts betreffen kann.

Wann sie gilt

  • Jemand zahlt irrtümlich eine Rechnung für eine Leistung, die nie erbracht wurde. Später verlangt der Empfänger die Rückzahlung, aber der Anspruch auf Rückforderung ist verjährt. Der Zahlende kann die Zahlung trotzdem verweigern.
  • Ein Vertrag ist nichtig, weil die vereinbarte Leistung unmöglich ist. Der Versprechende hat sich zur Zahlung verpflichtet. Nach Jahren verlangt der andere die Zahlung. Der Versprechende kann die Einrede nach § 821 erheben.
  • Eine Schenkung unter einer auflösenden Bedingung wird vollzogen, die Bedingung tritt ein. Der Schenker kann die Rückgabe des Geschenks verlangen, aber der Anspruch ist verjährt. Der Beschenkte kann die Herausgabe verweigern, weil die Schenkung ohne Rechtsgrund war.
  • Jemand übernimmt eine Bürgschaft für eine Schuld, die gar nicht besteht. Der Gläubiger verlangt Zahlung, aber der Bürge kann sich auf die Einrede berufen, auch wenn der Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft verjährt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einrede gilt nicht, wenn der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit wusste, dass kein Rechtsgrund besteht. In diesem Fall greifen andere Vorschriften (wie die Kenntnis der Nichtschuld).
  • Sie gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsgrund nachträglich wegfällt (z.B. durch Rücktritt oder Anfechtung). Hier sind andere Bestimmungen des Bereicherungsrechts einschlägig.
  • Sie betrifft nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Schadensersatz), die in anderen Paragrafen geregelt sind.

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