Titel 26Ungerechtfertigte Bereicherung
11 Vorschriften
- § 812 Zahlung ohne Rechtsgrund zurückfordern Wer ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. § 812 BGB gilt auch bei Wegfall des Grundes oder Nichteintritt des Erfolgs.
- § 813 Rückforderung bei Leistung trotz Einrede § 813 BGB: Rückforderung bei Leistung trotz Einrede, Ausnahme Verjährung (§ 214 Abs. 2), keine Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung betagter Verbindlichkeit.
- § 814 Keine Rückforderung bei Kenntnis der Nichtschuld Nach § 814 BGB kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende die Nichtschuld kannte oder eine sittliche Pflicht vorlag.
- § 815 Ausschluss der Rückforderung bei Nichteintritt § 815 BGB schließt die Rückforderung wegen Nichteintritts des Erfolgs aus, wenn der Leistende die Unmöglichkeit kannte oder den Erfolg selbst verhinderte.
- § 816 Herausgabe bei Verfügung durch Nichtberechtigte Verkauft oder überträgt jemand ohne Recht fremdes Eigentum wirksam an Dritte, muss der Erlös oder Ertrag an den wahren Berechtigten herausgegeben werden.
- § 817 Rückforderung bei Sitten- oder Gesetzesverstoß Wer durch Annahme einer Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt, muss sie herausgeben. Der Anspruch entfällt, wenn der Leistende ebenso verstößt.
- § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs § 818 BGB regelt Umfang der Herausgabepflicht: Nutzungen, Surrogate, Wertersatz, Entreicherungseinwand, Haftung ab Rechtshängigkeit.
- § 819 Verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit Wer weiß, dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erhält, haftet ab Kenntnis verschärft auf Herausgabe wie ab Rechtshängigkeit nach § 819 BGB.
- § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 820 BGB: Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolg. Empfänger haftet wie bei Rechtshängigkeit; Zinsen erst ab Kenntnis, Nutzungen bis zur Entreicherung.
- § 821 Einrede der Bereicherung bei verjährter Befreiung Der Bereicherungseinwand des § 821 BGB ermöglicht die Verweigerung der Leistung trotz Verjährung des Befreiungsanspruchs bei fehlendem Rechtsgrund.
- § 822 Herausgabe bei unentgeltlicher Weitergabe Wird etwas ohne Gegenleistung an Dritte weitergegeben und entfällt die Haftung des Empfängers, muss der Dritte das Erlangte herausgeben gemäß § 822 BGB.