Ausschluss der Rückforderung bei Nichteintritt § 815
§ 815 BGB schließt die Rückforderung wegen Nichteintritts des Erfolgs aus, wenn der Leistende die Unmöglichkeit kannte oder den Erfolg selbst verhinderte.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer etwas leistet, um einen bestimmten Zweck oder Erfolg zu erreichen, kann das Geleistete grundsätzlich zurückfordern, wenn dieser Erfolg ausbleibt. Diese Vorschrift regelt zwei Ausnahmen, in denen eine solche Rückforderung ausgeschlossen ist.
Der erste Fall betrifft die Kenntnis der Unmöglichkeit: War der bezweckte Erfolg von vornherein unmöglich und wusste der Leistende dies bereits bei der Hingabe, verliert er den Anspruch auf Rückgabe. Der zweite Fall betrifft treuwidriges Verhalten: Wer den Eintritt des bezweckten Erfolgs selbst wider Treu und Glauben vereitelt, darf sich nicht auf dessen Fehlen berufen, um seine Leistung zurückzuverlangen.
Wann sie gilt
- Ein Zuwendender erbringt eine Leistung in der Erwartung einer Gegenleistung, obwohl er genau weiß, dass die Erbringung dieser Gegenleistung rechtlich von Anfang an ausgeschlossen ist.
- Eine Person übergibt Geld in der Erwartung einer späteren Eheschließung, löst das Verlöbnis danach jedoch ohne grundlegenden Anlass auf und vereitelt die Hochzeit dadurch selbst.
- Ein Erblasser verspricht ein Vermächtnis als Dank für Pflegeleistungen, woraufhin die pflegende Person die Betreuung grundlos abbricht und den Erfolg verhindert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rückforderungen bei rechtsgrundloser Leistung ohne besondere Zweckabrede, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts behandelt werden.
- Fälle, in denen der Leistende erst nachträglich erkennt, dass der erhoffte Erfolg ausbleibt, obwohl der Erfolg zu Beginn noch möglich war.
- Rückgabe von Leistungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.
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