§ 817 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückforderung bei Sitten- oder Gesetzesverstoß § 817

Wer durch Annahme einer Leistung gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt, muss sie herausgeben. Der Anspruch entfällt, wenn der Leistende ebenso verstößt.

Amtlicher Text § 817 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

War der Zweck einer Leistung so bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat, verpflichten die Vorschriften den Empfänger zur Herausgabe des Erlangten.

Die Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichermaßen ein solcher Verstoß zur Last fällt. Haben also beide Seiten sittenwidrig oder gesetzwidrig gehandelt, verbleibt das Geleistete beim Empfänger.

Eine Ausnahme vom Ausschluss besteht dann, wenn die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Wurde allerdings zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit etwas geleistet, ist die Rückforderung ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Auftraggeber zahlt Lohn für Schwarzarbeit im Voraus und fordert das Geld vom Handwerker zurück.
  • Eine Person zahlt ein Bestechungsgeld an einen Amtsträger und verlangt den Betrag im Nachhinein zurück.
  • Ein Käufer leistet eine Vorauszahlung für den Erwerb verbotener Waren und fordert diese Summe zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rückforderung von Zahlungen aus einem wirksamen Kaufvertrag wegen mangelhafter Ware.
  • Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ohne Erbringung einer Leistung.
  • Rückforderung grundlos erbrachter Leistungen ohne Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten.

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