Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 820
§ 820 BGB: Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolg. Empfänger haftet wie bei Rechtshängigkeit; Zinsen erst ab Kenntnis, Nutzungen bis zur Entreicherung.
- (1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
- (2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 820 BGB regelt die verschärfte Haftung des Empfängers einer Leistung, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde und der Erfolg nicht eintritt. Der Empfänger muss die Leistung dann so herausgeben, als wäre der Anspruch auf Herausgabe bereits im Zeitpunkt des Empfangs rechtshängig geworden. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aufgrund eines Rechtsgrunds erfolgte, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und dieser Rechtsgrund später wegfällt.
Zinsen auf die herauszugebende Leistung sind erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Empfänger erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder der Rechtsgrund weggefallen ist. Nutzungen (z. B. Früchte oder Gebrauchsvorteile) muss der Empfänger nur insoweit herausgeben, als er in dem Zeitpunkt, in dem er von der Ungewissheit erfährt, noch bereichert ist. Ist er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereichert, entfällt die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen.
Die Vorschrift verschärft die Haftung gegenüber der normalen bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 818, die für den gutgläubigen Empfänger günstiger ist. Die verschärfte Haftung tritt ein, weil die Parteien die Ungewissheit des Erfolgs in das Rechtsgeschäft aufgenommen haben.
Wann sie gilt
- Sie zahlen eine Anzahlung für ein Grundstück unter der Bedingung, dass der Verkäufer bis zum Monatsende die Eigentumsübertragung beantragt; er tut es nicht.
- Sie schenken einem Freund Geld für eine Reise, die nur stattfindet, wenn er genug Urlaub bekommt; er bekommt keinen Urlaub.
- Sie überweisen einem Handwerker eine Vorauszahlung für eine Reparatur, die nur ausgeführt werden soll, wenn der Versicherungsschutz besteht; der Versicherungsschutz wird nicht gewährt.
- Sie leisten eine Anzahlung auf ein Auto, das nur geliefert wird, wenn der Hersteller die Produktion aufnimmt; die Produktion wird eingestellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Empfänger von Anfang an wusste, dass der Erfolg nicht eintreten kann (dann § 819).
- Sie gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsgrund von vornherein fehlte (dann § 812).
- Sie gilt nicht für die Haftung des gutgläubigen Empfängers ohne Ungewissheit (dann § 818).
- Sie gilt nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die auf anderen Gründen beruhen (allgemeine Regeln §§ 812–818).
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