Herausgabe bei Verfügung durch Nichtberechtigte § 816
Verkauft oder überträgt jemand ohne Recht fremdes Eigentum wirksam an Dritte, muss der Erlös oder Ertrag an den wahren Berechtigten herausgegeben werden.
- (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
- (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache oder ein Recht überträgt, ohne dazu berechtigt zu sein, nimmt eine Verfügung als Nichtberechtigter vor. Ist diese Übertragung gegenüber dem eigentlichen Rechtsinhaber wirksam – beispielsweise durch gutgläubigen Erwerb eines Käufers oder durch eine nachträgliche Genehmigung –, verliert der bisherige Inhaber sein Recht. Im Gegenzug verpflichtet die Vorschrift den Verfügenden dazu, das durch die Verfügung Erlangte an den Berechtigten herauszugeben.
Wird der Gegenstand unentgeltlich weitergegeben, etwa im Rahmen einer Schenkung, trifft diese Pflicht zur Herausgabe den Empfänger. Wer ohne eigene Gegenleistung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, muss diesen dem ursprünglichen Rechtsinhaber überlassen.
Ebenso werden Fälle erfasst, in denen eine Zahlung oder sonstige Leistung an jemanden erbracht wird, der nicht zum Empfang berechtigt ist. Wirkt diese Leistung gegenüber dem tatsächlichen Gläubiger schuldbefreiend, muss der unberechtigte Empfänger das Erhaltene an den Berechtigten herausgeben.
Wann sie gilt
- Ein Mieter verkauft die Einbauküche des Vermieters ohne Erlaubnis an einen gutgläubigen Käufer.
- Ein Leiher verschenkt das geliehene Fahrrad an einen Bekannten.
- Ein Schuldner zahlt seine Rechnung an den falschen Empfänger und wird dadurch von seiner Pflicht gegenüber dem eigentlichen Gläubiger frei.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung fremden Eigentums.
- Die Rückabwicklung eines unwirksamen Kaufvertrags direkt zwischen den beiden Vertragspartnern.
- Fälle, in denen die Übertragung gegenüber dem wahren Eigentümer unwirksam geblieben ist.
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