Verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit § 819
Wer weiß, dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erhält, haftet ab Kenntnis verschärft auf Herausgabe wie ab Rechtshängigkeit nach § 819 BGB.
- (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
- (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt und diesen Mangel von Anfang an kennt oder später davon erfährt, haftet ab diesem Zeitpunkt strenger. Gleiches gilt, wenn die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
Die verschärfte Haftung bedeutet, dass sich der Empfänger nicht mehr darauf berufen kann, das Erlangte nicht mehr zu besitzen oder aufgebraucht zu haben. Er wird so behandelt, als wäre bereits eine Klage auf Herausgabe gerichtlich zugestellt worden.
Ab dem Eintritt der Bösgläubigkeit oder des Verstoßes haftet der Empfänger auch für Nutzungen sowie Verzugszinsen und verschuldeten Untergang des Erlangten.
Wann sie gilt
- Ein Empfänger bemerkt eine Fehlüberweisung auf seinem Bankkonto, behält das Geld aber wissentlich und gibt es aus.
- Jemand kauft eine Sache und erfährt kurz darauf sicher, dass der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam war, behält die Sache aber trotzdem.
- Ein Handwerker nimmt wissentlich Geld an, dessen Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen der Empfänger gutgläubig war und erst nach dem Verlust der Sache vom fehlenden Rechtsgrund erfährt.
- Bloße Fahrlässigkeit des Empfängers bezüglich des fehlenden Rechtsgrundes ohne tatsächliche Kenntnis.
- Reine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ohne rechtsgrundlose Erlangung einer Leistung.
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