Haftung von Kindern und Jugendlichen § 828
Kinder vor Vollendung des siebenten Lebensjahres haften nicht. Im Straßenverkehr gilt dies bis zum zehnten Lebensjahr. Ältere bis 18 haften nach Einsicht.
- (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
- (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
- (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen verursachten Schaden nicht verantwortlich. In diesem Alter schließt das Gesetz die eigene zivilrechtliche Haftung vollständig aus.
Bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ist auch wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht verantwortlich. Dieser Schutz entfällt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haftet nur dann, wenn bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht vorhanden war. Fehlt diese Einsicht, ist die Verantwortlichkeit ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Kind unter dem siebenten Lebensjahr stößt im Supermarkt ein Regal um und beschädigt Ware.
- Ein Kind im zehnten Lebensjahr läuft unachtsam auf die Fahrbahn und verursacht einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug.
- Ein Jugendlicher beschädigt beim Spielen die Fensterscheibe eines Nachbarn.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung der Eltern oder Aufsichtspflichtigen für Schäden durch Minderjährige (geregelt in § 832).
- Die allgemeine Pflicht zum Schadensersatz bei unerlaubter Handlung (geregelt in § 823).
- Die Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen bei fehlender Verantwortlichkeit (geregelt in § 829).
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