Haftung aus Billigkeit bei Deliktsunfähigkeit § 829
§ 829 regelt den Schadensersatz aus Billigkeit: Wer wegen Deliktsunfähigkeit nicht haftet, muss den Schaden ersetzen, wenn Billigkeit es verlangt.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 829 verpflichtet Personen zum Schadensersatz, die eigentlich wegen fehlender Verantwortlichkeit nach den §§ 827 oder 828 nicht haften. Voraussetzung ist, dass die Handlung unter den Grundtatbestand einer unerlaubten Handlung fällt, wie etwa nach den §§ 823 bis 826.
Die Ersatzpflicht greift nur, wenn vom Aufsichtspflichtigen kein Ersatz erlangt werden kann. Zudem muss die Billigkeit nach den Umständen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten einen Ausgleich erfordern.
Dem Schädiger darf dabei nicht das Vermögen entzogen werden, das er für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.
Wann sie gilt
- Ein deliktsunfähiges Kind beschädigt ein parkendes Auto, und die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
- Eine verstandesgestörte Person verursacht einen Brand an einem fremden Haus, während keine Aufsichtsperson haftbar gemacht werden kann.
- Ein wohlhabendes Kind beschädigt den einzigen Erwerbsgegenstand einer finanziell schlecht gestellten Person.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen die Aufsichtsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat; hier greift die Haftung der Aufsichtsperson.
- Schäden durch deliktsfähige Personen; für diese gilt die Haftung nach § 823.
- Ansprüche aus Verträgen; diese richten sich nicht nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
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